ALLGEMEINES
Definition
Der Versicherungsmakler (AN – Auftragsnehmer) laut § 26 MaklerG vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig von Versicherungsunternehmen, Versicherungsverträge zwischen Versicherern und dem Versicherungskunden (kurz VK). Er erstellt Risikoanalysen und Deckungskonzepte.
Interessenwahrung
Der vom VK beauftragte AN wahrt im Sinne der § 27 und 28 MaklerG über-wiegend die Interessen des VK und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
Beschränkung auf österreichische Versicherer: Der AN ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz (Preis/Leistungsverhältnis) zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
Betreuung durch den Makler (AN)
Soweit die Bestimmungen des KSchG in der letztgültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der AN nach Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet die zugrundeliegende Polizze zu überprüfen. Die Originalpolizze sendet der Versicherer an den VK. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht lt. § 28 Z 4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen. Eine laufende Überprüfung der Versicherungsverträge des VK im Sinne des § 28 Z.7. MaklerG bedarf einer gesonderten Vereinbarung (Service-Vertrag). Ohne dieser Vereinbarung übernimmt der AN keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7. MaklerG. Die Annahme eines solchen Vertrages bleibt dem AN vorbehalten. Wird ein solcher Vertag abgeschlossen, hat der VK die Verpflichtung dem AN unverzüglich allfällige Änderungen bzw. neue Risiken unverzüglich bekanntzugeben.
Kommunikation
Der AN ist zur Kontaktaufnahme – auch zur Information und Werbe-zwecken, per Fax, E-Mail, Telefon, SMS und Homepage gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz in letzter Fassung – berechtigt.
PFLICHTEN DES KUNDEN
Informationspflicht des Kunden
Der VK hat dem AN insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind damit der AN gegenüber dem Versicherer alle Interessen wahren kann, die der VK selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsauftrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat der VK über alle Risken zu informieren. Eine Haftung durch den AN für Schäden, infolge unrichtiger oder unvollständiger oder verspäteter Angaben durch den VK, ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann vom AN nicht übernommen werden.
Analyse des zu versichernden Risikos
Der AN erstellt auf Basis der ihm vom VK erteilten Information und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept. Der VK hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem AN überlegen ist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und auch vollständig bekanntzugeben und wenn erforderlich bei einer Risikobesichtigung durch den AN vor Ort dabei zu sein. Ebenso hat der VK alle Veränderungen, die für die Versicherungsdeckung relevant sind, dem AN schriftlich bekanntzugeben; dies sind z.B.: Änderung der Adresse, Tätigkeitsbereich, Zu- und Umbauten, Reparaturarbeiten unter/mit Feuerentwicklung, Auslandstätigkeiten, und dergleichen weitere.
Keine vorläufige Deckung
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass für einen von ihm oder durch den AN für ihn, unterfertigter Antrag noch kein Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsantrag bedarf einer Annahme durch den Versicherer und Einlösung der Erst-/Folgeprämie. Der VK nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Antrages und einer Annahme durch den Versicherer ein nicht versicherter Zeitraum bestehen kann.
Der AN ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
HAFTUNG DES VERSICHERUNGSMAKLERS
Der AN haftet nur für Schäden, verursacht durch Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit durch ihn oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechts, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt im Verbraucherbereich nicht für Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungsobergrenze mit € 1 Mio. vereinbart soweit keine Bestimmung des KSchG (Konsumentenschutzgesetz) dagegenspricht.
Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden
Der VK hat den AN unverzüglich (maximal innerhalb 2 Tagen) nach Kenntnis eines möglichen Schadens in schriftlicher Form zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
Berufshaftpflicht
Der AN bestätigt einen aufrechten Versicherungsschutz (Vermögensschadenhaftpflicht) mit einer Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Vorschrift zu haben. Dieser Versicherungsschutz entspricht jedenfalls den gesetzlichen Erfordernissen.
Verjährungskürzung
Schadensersatzansprüche gegen den AN verjähren, sofern der VK nicht innerhalb von 6 Monaten nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadensfall (absolute Verjährung). In dieser Frist muss der Schaden gerichtlich geltend gemacht werden.
PROVISIONS- AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Eine Provision steht dem AN ausdrücklich zu. Eine Aufwandsentschädigung gebührt dem AN nur für Barauslagen. Ein laufendes Honorar zur Betreuung kann jederzeit vereinbart werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN, DATENSCHUTZ, VersRÄG 2012
Schriftlichkeitsgebot
Änderungen und/oder Ergänzungen der Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Durch das VersRÄG 2012 mögliche Recht des VK sämtliche Unterlagen in Form eines E-Mail oder Fax zu erhalten, teilt der VK ausdrücklich mit, diese Form der Kommunikation (auch der Zusendung der Polizze, …) zu wünschen und sämtliche Zusendung an seine E-Mailadresse zugestellt zu bekommen. Er beauftragt dazu den AN ausdrücklich, wo nötig, in seinem Namen die Unterschriften abzugeben. Rechtliche Nachteile aus dieser Angelegenheit entstehen dem AN niemals!
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte der Vollmacht, Servicevertrag sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen nicht.
Erfüllungsort – Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN, Gerichtsstand ist das zuständige Gericht an diesem Ort. Soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen, wir ausdrücklich Österreichisches Recht vereinbart. Der VK ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom AN und seinen beauftragten Subformen, verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.